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Die nevicon GmbH wird vertreten durch die Dipl.-Math. Wiebke Schaal.
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:
Amtsgericht Bremen
Registernummer:
HRB 25544 HB
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Wiebke Schaal
Wiener Straße 5
28359 Bremen
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
USt.IdNr. DE 815078220
Steuer-Nr.: 60 124 06183
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ABG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorwort
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kurz gehalten und um Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für einzelne Geschäfteformen ergänzt.
Die AGB gelten als Basis der Geschäftsbeziehungen. Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) ergänzen oder ersetzen dabei Regelungen der AGB für Geschäfte aus den Bereichen
• Erbringung von Dienstleistungen
• Lieferung von Waren
• Vermietung von Rechenzentrumskapazitäten, sowie Hardware und Software
• Programmierung von Software
Unten werden die AGB und die BVB aufgeführt.
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der nevicon GmbH, Wiener Straße 5, 28359 Bremen – nachstehend nevicon genannt - erfolgen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunden) ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferungen und Leistungen gegenüber Verbrauchern sind nicht möglich. Ergänzend gelten die für die jeweiligen Vertragsprodukte geltenden Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller.
1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der nevicon abweichende Bedingungen des Kunden erkennt nevicon nicht an, es sei denn, nevicon stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn nevicon in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sofern nevicon bei einzelnen Lieferungen und Leistungen auf spezielle Nutzungs- und Bezugsbedingungen mit abweichenden Regelungen verweist, sind auch diese Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
1.3 Einbeziehung der Besonderen Vertragsbedingungen
a) Für die Lieferung von Hardware und Software, die nevicon nicht im Auftrag des Kunden geschrieben hat, gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Lieferung von Waren.
b) Für an den Wünschen des Kunden orientierte Erstellung und Lieferung von sog. Individualsoftware, gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Programmierung von Software.
c) Für die Erbringung von Dienstleistungen gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Hierzu zählen auch Verträge über die Pflege von Standardsoftware und Wartung von Hardware, die ausschließlich auf Basis von Dienstleistungen erbracht werden.
d) Für die Bereitstellung von Rechenzentrums-Kapazitäten, insbesondere in Form von Cloud-Leistungen oder den Produkten „Infrastructure as a Service“ (IaaS), „Platform as a Service“ (PaaS)und „Software as a Service“ (SaaS) gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Vermietung von Rechenzentrums-Kapazitäten sowie Hardware und Software.
1.4 Die Besonderen Vertragsbedingungen können jeweils im Internet unter http://www.nevicon.de/AGB abgerufen werden.
1.5. Wird innerhalb der BVB von den AGB abgewichen, gelten die BVB vorrangig.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 nevicon darf sich bei der Vertragsausführung auf die Richtigkeit der Angaben des Kunden über sein zurzeit genutztes EDV-System, über vom Kunden beabsichtigte Hardwareerweiterungen und/oder fachlich funktionale Aspekte verlassen. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene und erbrachte Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Verbindliche Vorgaben sind nur wirksam, wenn nevicon diese schriftlich bestätigt hat.
2.2 Öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn sie schriftlich von nevicon bestätigt wurden.
2.3 Angebote von nevicon sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Kunden zustande. Soweit keine Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote von nevicon für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich ab dem Firmensitz in Bremen, d.h. zzgl. Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung entsprechend der jeweils geltenden Preisliste zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
3.2 Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail zugesandt. Auf Wunsch des Kunden ist eine Zusendung per Post möglich.
3.3 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Für die erste und jede weitere Mahnung ist nevicon berechtigt Mahnkosten in Höhe von 10 € in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. nevicon ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist nevicon berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
3.4 Bei Vertragsabschluss entgeltfrei angebotene Dienstleistungen können nach vorheriger Bekanntgabe kostenpflichtig gemacht werden. In diesem Fall steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht für diese Dienstleistung zu.
3.5 nevicon behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von über 500 € brutto. nevicon behält sich ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so kann nevicon vom Vertrag zurücktreten.
3.6 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.7 Die monatlichen Entgelte für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen darf nevicon ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Erhöhung von Preisen für Vertragsbestandteile ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens vier Monate vereinbart waren. Die Entgelterhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass die vorgenommen Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgt ist.
4. Haftung
4.1 nevicon haftet generell nicht für Schäden, die durch eine Betriebsunterbrechung oder -einschränkung beim Kunden hervorgerufen werden, es sei denn, der Eingriff war betriebsbezogen und ist von nevicon vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Zu betriebsbezogenen Eingriffen zählen insbesondere nicht Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Reparaturen von zuvor bereits defekten Betriebsmitteln oder mit Beseitigungen von zuvor bereits vorliegenden Störungsfällen stehen und während der Dauer der Tätigkeit von nevicon entstehen.
4.2 Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf 1.000.000,00 € pro Haftungsfall.
4.3 Der Kunde trägt auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung für alle Sicherheitsmaßnahmen incl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Sicherheitsupdates. Bei von nevicon verschuldetem Datenverlust ist die Haftung begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollständigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.
4.4 Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch einen Erfüllungsgehilfen sowie in Fällen der gesetzlichen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Mitverschulden des Kunden ist jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen.
5. Datenschutz
5.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Ver¬tragsbeziehung überlassenen Daten auch zur werblichen Ansprache via Telefon und Email genutzt werden dürfen, Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, indem ein Widerruf gegenüber nevicon erklärt wird.
5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) oder Teilen daraus. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung der Incoterms.
6. Sonstiges
6.1 Erfüllungsort- auch im Fall der Nacherfüllung- ist Bremen. Gerichtsstand ist Bremen.
6.2 Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) oder Teilen daraus. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung der Incoterms.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, nevicon jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von uns binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name/Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt; postalische Anschrift; E-Mail-Adresse sowie Telefon und Telefax.
6.4 Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen nevicon verjähren, soweit in diesen AGB oder den Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, 24 Monate nach ihrer Entstehung.
6.5 Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der jeweiligen Erklärung beim Vertragspartner.
6.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
Stand April 2019
Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der nevicon GmbH, nachfolgend nevicon genannt, über die Erbringung von Dienstleistungen. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn nevicon hat diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der nevicon GmbH
1. Erbringung von Dienstleistungen
1.1 Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Kopierern, Druckern, Telefonanlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. nevicon schuldet nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, nevicon hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
1.2 Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden auftretenden Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb im freien Ermessen von nevicon. Dabei wird nevicon stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.
1.3 Ist nach Einschätzung von nevicon zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten, Datenträgern, Farbbändern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem Verbrauchsmaterial erforderlich, wird stets erst einen gesonderter Auftrag des Kunden eingeholt. Erteilt der Kunde den zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. nevicon wird sich in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Kunden gutschreiben.
1.4 Übernimmt nevicon vertraglich die Installation von Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von nevicon verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. nevicon schuldet nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. nevicon ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
1.5 Bei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) im pflichtgemäßen Ermessen von nevicon, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.
1.6 Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.
1.7 Hat der Kunde Zeitkontingente für die Erbringung von Dienstleistungen erworben, kann er diese zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten telefonisch oder schriftlich abrufen. Eine bestimmte Reaktionszeit schuldet nevicon jedoch nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde.
1.8 Nicht verbrauchte Zeitkontingente können angespart und in den nachfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. Ziff. 6.4 der AGB von nevicon bleibt hiervon unberührt.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Übernimmt nevicon vertraglich die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von nevicon bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herkömmliche Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 230Volt und zwei Ethernet-Netzwerksanschlüsse zur Verfügung zu stellen.
2.2 Der Kunde hat vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch nevicon selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen.
2.3 Der Kunde hat nevicon auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem die Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die notwendige Kennung und Passwort für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf Aufforderung hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder nevicon schriftlich auszuhändigen. Der Kunde muss nevicon Zugriff auf USB-Datenträger, DVDs und Internet ermöglichen. Wartezeiten der nevicon gelten als Aufwand.
3. Mängelansprüche
3.1 Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen wird nevicon nach eigener Wahl nacherfüllen, kostenfrei nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten.
3.2 Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
4. Laufzeit
4.1 Pflege-, Wartungs- und sonstige Serviceverträge, für die eine feste Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) vereinbart wurde, sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für nevicon insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen BVB obliegenden Pflichten erheblich verletzt. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Sonstiges
Diese BVB gehen im Kollisionsfall den AGBs vor.
Stand: April 2019
Besondere Vertragsbedingungen für die Lieferung von Waren
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der nevicon GmbH, nachfolgend nevicon genannt, über die Lieferung von Waren, insbesondere technischen Geräte und Standardsoftware nebst Zubehör. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, nevicon hat diesen diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die AGB der nevicon GmbH
1. Lieferung von Waren
1.1 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt nevicon ausdrücklich vorbehalten.
1.2 Die von nevicon genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, nevicon bestätigt einen Auftrag ausdrücklich als Fixgeschäft.
1.3 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird die Ware bis zu der ersten Tür im Erdgeschoss des vereinbarten Lieferortes geliefert. Unbeschadet abweichender Vereinbarung existiert keine Verpflichtung zum Transport der Ware in Obergeschosse oder abgelegene Gebäudeteile sowie zu deren Aufbau und Einrichtung.
1.4 Bei der Lieferung von Software, die nevicon nicht selbst im Auftrag des Kunden geschrieben hat, ist die Leistungspflicht auf die Vermittlung einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Hersteller der Software beschränkt. Den Umfang der Nutzungsrechte bestimmt der Hersteller in seinen Lizenzbestimmungen, es sei denn, etwas anderes ist in Textform vereinbart worden. Betrifft die Vereinbarung die Erstellung und Lieferung von Individualsoftware, gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr.
1.5 nevicon ist nicht verpflichtet dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen, es sei denn dies wurde in Textform vereinbart. Ansonsten ist es ausreichend dem Kunden das Recht zu verschaffen die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage zu versetzen eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.
1.6 Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schuldet nevicon nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Einzelheiten regeln die Besonderen Vertragsbedingungen „Erbringung von Dienstleistungen“.
1.7 Ist dies nicht ausdrücklich vereinbart worden, schuldet nevicon insbesondere nicht die Übergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Lizenzurkunden oder sonstiger Dokumente.
1.8 Bei Überschreiten des angegebenen unverbindlichen Liefertermins kann der Käufer nur zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist in Schriftform gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit Teillieferungen erbracht worden sind, ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Kunde hat bei der Lieferung von Waren, insbesondere großen und schweren technischen Geräten, die Zuwegung zum vereinbarten Lieferort im Sinne von Ziff. 1. 3 auf einer lichten Breite von 90 cm frei von Stufen und sonstigen Barrieren zur Verfügung zu stellen.
2.2 Bei dem Erwerb von Software ist es alleinige Aufgabe des Kunden anhand der Herstellervorgaben zu prüfen, ob diese auf der von ihm eingesetzten Hardware mit der von ihm eingesetzten Betriebssystemsoftware lauffähig ist, es sei denn, diese Software wurde von nevicon in Textform für den Einsatz auf dem System des Kunden empfohlen.
2.3 Für die Einrichtung von technischen Geräten und Software gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen.
3. Mängelhaftung
3.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch gegenüber nevicon zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus.
3.2 Da nevicon bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet ist (siehe Ziff. 1.4), haftet nevicon nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen nevicon und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller ist nevicon gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet.
3.3 nevicon wird Mängel nach ihrer Wahl entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass die Nacherfüllung schriftlich von nevicon verweigert wurde, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
3.4 Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf
a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung,
b) falsche Montage,
c) natürliche Abnutzung,
d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand;
e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern;
f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie
g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von nevicon vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³.
3.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
3.6 Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Abschnitt „Haftung“ der AGB bleiben unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die verkaufte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit nevicon deren Eigentum. Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt nevicon Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes zu dem der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
4.2 Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Bei Nichtbarzahlung hat der Kunde mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt ferner bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe dieser Ware sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an nevicon ab. Er ist auf Verlangen von nevicon verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und nevicon die für die Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nevicon gegenüber nicht pünktlich nach, so hat nevicon jederzeit – unbeschadet der sonstigen Rechte – das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern und/oder die abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen.
4.4 Übersteigt der Wert der an nevicon gegebenen Sicherheiten die offenen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist nevicon auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
5. Sonstiges
5.1 Das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf sowie das UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nebst Änderungsprotokollen finden keine Anwendung.
5.2 Diese BVB gehen im Kollisionsfall den AGBs vor.
Stand: April 2019
Besondere Vertragsbedingungen für die Vermietung von Rechenzentrums-Kapazitäten sowie Hardware und Software
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der nevicon GmbH, nachfolgend nevicon genannt, über die die Bereitstellung von Rechenzentrums-Kapazitäten, insbesondere als Cloud-Leistungen in Form der Produkte „Infrastructure as a Service“ (IaaS), „Platform as a Service“ (PaaS) und „Software as a Service“ (SaaS). Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, nevicon hat diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der nevicon GmbH.
1. Leistungspflichten
1.1 Der Umfang der serverbasierten Hauptleistungspflichten ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von nevicon. nevicon stellt lediglich die jeweiligen Infrastrukturen sowie den Internet-Zugriff hierauf zur Verfügung. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffenheit und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Soweit nevicon dem Kunden feste IP-Adressen zur Verfügung stellt, behält sich nevicon eine Neu-Zuordnung vor, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist.
1.3 Zur Nutzung kommt ausschließlich das Rechenzentrum von Bremen Briteline, Wiener Straße 5, 28359 Bremen.
1.4 Für serverbasierte Leistungen stellt nevicon eine Verfügbarkeit von 99% sicher. Soweit für einzelne Services in diesen Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, bezieht sich die Verfügbarkeit auf die Jahresgesamtzeit.
1.5 Als Ausfallzeiten gelten nicht die Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen verursacht durch Kunden und Kundensoftware, vom Kunden falsch installierte Software, vom Hersteller verursachte Fehler in der eingesetzten Infrastruktur nicht zur Verfügung steht, ferner Zeiten der Ausfälle, die nicht im Einflussbereich von nevicon liegen (externe DNS-Probleme, Angriffe auf die Netz- und Mailsysteme, Ausfälle von Teilen des Internets, höhere Gewalt, Verschulden Dritter) sowie Zeiten der planmäßigen Wartungen nach Ziff. 1.6, von denen der Kunde vorab in Kenntnis gesetzt wurde.
1.6 Zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes werden regelmäßig Wartungsarbeiten von nevicon durchgeführt. Zu diesem Zwecke können die Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden vorübergehend eingestellt oder beschränkt werden, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. Die Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, in nutzungsarmen Zeiten durchgeführt. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen- oder beschränkungen erforderlich sein, wird nevicon den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
2. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Soweit erforderlich und zumutbar wirkt der Kunde bei einer Änderung z.B. durch eine erneute Eingabe von Zugangsdaten oder einfache Umstellungen seiner Systeme mit.
2.2 Der Kunde darf von beliebigen Rechnern auf nevicon Server zugreifen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der nevicon Leistungen ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln usw. den technischen Mindestanforderungen entsprechen, welche nevicon dem Kunden mit dem Angebot und Auftragsbestätigung bekanntgibt, und die vom Kunden zur Nutzung der nevicon Dienste berechtigten Nutzer mit der Bedienung vertraut sind. Im Übrigen wird der Kunde zur Nutzung der nevicon Leistungen nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der Anlage in der Leistungszusammenfassung genannten Systemanforderungen genannten Mindestanforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Internetseite so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. nevicon ist berechtigt, Seiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. nevicon wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren und die betreffenden Seiten wieder zugänglich machen, sobald der Kunde uns nachweist, dass die Seiten so umgestaltet wurden, dass sie den obigen Anforderungen genügen.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, nevicon Leistung nur in dem Ausmaß in Anspruch zu nehmen, wie dies ein ordentlicher Geschäftsbetrieb erfordert. Übertriebene Inanspruchnahme der nevicon Leistungen und Kapazitäten wird der Kunde vermeiden, um das Gesamtsystem nicht zu beeinträchtigen und die Sicherheit des nevicon Netzes zu gewährleisten.
2.6 Gefährdet ein Kunde die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der nevicon Netze, Server, Software oder Daten oder entsteht bei nevicon aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein solcher Verdacht, dass schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten eintreten, kann nevicon den Service vorübergehend sperren oder beschränken. Die Zeiten der Sperrung oder Beschränkung sind aus der Berechnung der Ausfallzeiten ausgenommen.
2.7 Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für so genannte „Denial of Service“-Attacken (nach-folgend „DoS“-Attacken) gilt, die der Kunde über das nevicon Rechenzentren ausführt.
2.8 Das gleiche gilt, wenn die Gefährdung über das System des Kunden entsteht, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für DoS-Attacken gilt, für die der Server des Kunden von Dritten benutzt wird.
2.9 Werden vom Kunden über nevicon Server Spam-Mails versendet, kann nevicon den Service sperren.
2.10 Soweit nichts anderes vereinbart, ist ein Datentransfervolumen von 100 Gigabyte pro Monat enthalten. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Kunden beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Datentransfers.
2.11 Soweit nichts anderes vereinbart, ist ein Gesamtspeichervolumen von einem Gigabyte enthalten. Das genutzte Gesamtspeichervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Kunden beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Speichervolumen.
2.12 Der Kunde ist verpflichtet, die von nevicon zum Zwecke des Zugangs zu nevicon Diensten erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und nevicon unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
2.13 Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches nevicon gegenüber zur Identifizierung seiner Person bei Abgabe von Erklärungen dient, die das Vertragsverhältnis betreffen. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten nevicon gegenüber widerlegbar als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von nevicon nutzen, haftet der Kunde nevicon gegenüber auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.
3. IaaS: Leistungsinhalt, Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Soweit nevicon „Infrastucture as a Service“ (kurz „IaaS“) erbringt, also der Kunde über das Internet auf bestehende Dienste innerhalb des nevicon Systems zugreift (insbesondere bei Inanspruchnahme sog. „virtueller Server“ im nevicon Rechenzentrum,) obliegt ihm die alleinige Verwaltung aller Recheninstanzen.
3.2 nevicon überlässt dem Kunden die in dem Vertrag im Volumen bezeichneten Hardware-Infrastrukturen zur eigenverantwortlichen, für die Dauer dieses Vertrages ausschließlich durch die nachfolgenden Bestimmungen beschränkten, Nutzung. Der Kunde ist berechtigt, eigene Daten und eigene Programme auf der Infrastruktur zu nutzen.
3.3 Die Nutzung erfolgt durch den Kunden in eigener Verantwortung und zu eigenen Zwecken. Dem Kunden ist es nicht gestattet, auf der nevicon Infrastruktur Software oder Daten für Zwecke einzusetzen oder vorzuhalten, welche gesetzlichen Verboten zuwider laufen, insbesondere Urheberrechte verletzen oder jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhaltes sind. Dem Kunden ist bekannt, dass die urheberrechtliche Nutzung von Programmen, die auf den von nevicon zum Gebrauch überlassenen Infrastrukturen allein durch ihn erfolgt. Die Verantwortung für die korrekte Lizensierung der Programme liegt beim Kunden.
3.4 Die Pflichten von nevicon sind auf die Zurverfügungstellung der Infrastruktur beschränkt. nevicon ist weder berechtigt noch verpflichtet, den Inhalt der von dem Kunden auf die gemietete Infrastruktur übertragenen Daten zu prüfen oder überhaupt nur einzusehen. nevicon hat auch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde allein verantwortlich.
3.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die volle, im Vertrag bezeichnete Infrastruktur zur exklusiven Nutzungsüberlassung. Kern der Leistung IaaS ist die jederzeitige Skalierbarkeit, d.h. so lange der Kunde die im Vertrag bezeichneten Infrastrukturvolumina nicht voll ausnutzt, muss diese für ihn nicht freigehalten werden, sondern können sie anderen Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Recht des Kunden, die Infrastrukturvolumina jederzeit zur vollständigen Nutzung abzurufen, bleibt hiervon unberührt.
3.6 Die gegenwärtig vom Kunden genutzten Recheninstanzen können je nach Anforderungen unverzüglich im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenzen um weitere Instanzen erweitert oder verkleinert werden.
3.7 nevicon gewährt dem Kunden vollen Zugriff auf die Instanzen im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenzen sowie im Rahmen der unter Ziff. 1.4 beschriebenen Verfügbarkeit der Leistung, wobei maßgeblich nicht die Jahresgesamtzeit ist, sondern die auf die Jahresgesamtzeit bezogenen Volumenhöchstgrenze. Soweit die Nutzbarkeit der Infrastruktur also beispielsweise zu 100 % der Jahresgesamtzeit, jedoch nur zu 90 % des vereinbarten Infrastrukturvolumens besteht, ist nach dieser Vereinbarung von einer Verfügbarkeit von 90% auszugehen. Besteht die Nutzbarkeit der Infrastruktur beispielsweise zu 90 % der Jahresgesamtzeit und für 80 % des vereinbarten Infrastrukturvolumens, ist nach dieser Vereinbarung von einer Verfügbarkeit von 72 % auszugehen. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
4. PaaS: Leistungsinhalt, Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Soweit nevicon „Platform as a Service“ (kurz „PaaS“) erbringt, also eine Anwendung im nevicon Rechenzentrum zur Nutzung durch den Kunden über das Internet zur Verfügung stellt, ist es die Obliegenheit des Kunden, sich selbst um die Aufteilung auf die eigentlichen Verarbeitungseinheiten zu kümmern. Im Unterschied zu IaaS hat der Kunde also keinen direkten Zugriff auf nevicon Recheninstanzen. Er bringt ausschließlich seine Programmlogik in die nevicon Recheneinheit ein, die ihm gegenüber als Programmierschnittstelle auftritt.
4.2 Aufgabe von nevicon ist, die erforderliche Instanziierung der Verarbeitungseinheiten, die Organisation des Zusammenwirkens unterschiedlicher Komponenten und Softwareeinheiten sowie das Verteilen der zu verarbeitenden Daten.
4.3 Soweit nevicon dem Kunden Software zur internetbasierten Nutzung auf nevicon IT-Infrastruktur oder bei einem externen IT-Dienstleister zum Gebrauch zur Verfügung stellt, räumt nevicon dem Kunden ein zeitlich auf die Laufzeit der zugehörigen Hauptleistung beschränktes einfaches Nutzungsrecht für eigene und fremde Software, Programme oder Scripten sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen im Umfang der Auftragsbestätigung ein. Eigentum oder ein dauerhaftes Recht zur Nutzung erwirbt der Kunde insoweit nicht.
4.4 Ein Recht zur Vervielfältigung wird nicht eingeräumt. Ein Recht, abgeleitete Nutzungsrechte einzuräumen, erhält der Kunde ebenfalls nicht. Auch ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Es ist insbesondere nicht zulässig, Kennzeichen und Hinweise wie Copyrights, Trademarks etc. zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen, die Software oder Softwarebestandteile nachzukonstruieren, zu decompilieren, zu deassemblieren, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist.
5. SaaS: Urheberrecht, Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Soweit nevicon „Software as a Service“ (kurz „SaaS“) erbringt, also dem Kunden Software zur internetbasierten Nutzung auf nevicon IT-Infrastruktur oder bei einem externen IT-Dienstleister zum Gebrauch zur Verfügung stellt, räumt nevicon dem Kunden ein zeitlich auf die Laufzeit der zugehörigen Hauptleistung beschränktes einfaches Nutzungsrecht für eigene und fremde Software, Programme oder Scripten sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen im Umfang der Auftragsbestätigung ein bzw. beschafft ihm derartige Nutzungsrechte auf eigene Rechnung von dem jeweiligen Rechteinhaber. Eigentum oder ein dauerhaftes Recht zur Nutzung erwirbt der Kunde insoweit nicht.
5.2 Ein Recht zur Vervielfältigung wird nicht eingeräumt.
5.3 Ein Recht, abgeleitete Nutzungsrechte einzuräumen, erhält der Kunde nicht.
5.4 Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Es ist insbesondere nicht zulässig, Kennzeichen und Hinweise wie Copyrights, Trademarks etc. zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen, die Software oder Softwarebestandteile nachzukonstruieren, zu decompilieren oder zu deassemblieren, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist.
5.5 nevicon ist gegenüber dem Kunden für eventuelle technische Unterstützung zuständig. Der Kunden wird sich mit Fragen und Supportanforderungen somit nicht an den Softwarehersteller wenden oder im eigenen Namen Produkte, die Bestandteil des Vertrages mit nevicon sind, dort registrieren.
5.6 Es ist nicht gestattet, die Software für Zwecke einzusetzen, welche mit hohem Risiko direkt oder indirekt verbunden sind (No High Risk Use). Hierzu zählt auch der Einsatz in folgenden Bereichen: Luftfahrt (Flugsicherheit, Luft- und Raumfahrzeuge), Wasser- bzw. Kraftfahrzeuge, Kernkraftwerke oder militärische Verwendungszwecke, umweltrelevante Anlagen, finanzmathematische Anwendungen.
6. Support; Service Level Agreement
6.1 nevicon leistet für alle Cloud-Services Support im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen gemäß Auftrag und Auftragsbestätigung.
6.2 Für den Service richtet nevicon zu den Betriebszeiten von nevicon einen Helpdesk ein, der mit fachlich qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern besetzt ist. Nur soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, ist außerhalb der Betriebszeiten eine telefonische Rufbereitschaft vorhanden.
6.3 Um die zu erbringenden Leistungen hinsichtlich Art, Umfang und Qualität für den Kunden transparent zu machen, gelten folgende Service Level, die auf der Einordnung auftretender Funktionsbeeinträchtigungen in folgende Fehlerklassen nach DIN 66271:1995-06 beruhen und als Mess- und Bewertungsgrößen dienen:
6.3.1 Die Fehlerklasse 1 umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar einschränken („alles steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Benutzer nicht arbeitsfähig ist.
6.3.2 Die Fehlerklasse 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentlichen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies setzt voraus, dass der Benutzer in seiner Arbeit eingeschränkt ist.
6.3.3 Die Fehlerklasse 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Anwendung bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar ist.
6.3.4 Die Fehlerklasse 4 umfasst Schwächen der Software, welche die Anwendung nicht einschränken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass mit dem Programm im Wesentlichen bis auf weiteres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind.
6.4 Jede Fehlermeldung wird von nevicon nach billigem Ermessen einer Fehlerklasse zugeordnet. Ein Vorschlag des Kunden ist dabei zu berücksichtigen. Weicht nevicon nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Kunden ab, gilt die Einordnung als einvernehmlich. Dem Kunden obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung.
6.5 Die spätere Umstufung einer Fehlermeldung in eine andere Fehlerklasse ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.
6.6 Im Falle eines Fehlers hat nevicon innerhalb der Betriebszeiten von nevicon binnen der vereinbarten Reaktionszeit auf die Fehlermeldung des Kunden zu reagieren. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt als Reaktionszeit für Fehlermeldungen der Fehlerklasse 1 ein Zeitraum von drei Stunden, für die Fehlerklasse 2 ein Zeitraum von 4 Stunden, für die Fehlerklasse 3 ein Zeitraum von einer Woche und für die Fehlerklasse 4 ein Zeitraum von zwei Wochen.
6.7 Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.
6.8 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden am nevicon Helpdesk per E-Mail oder über die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Telefonnummer.
6.9 Außerhalb der nevicon Betriebszeiten kann der Kunde Fehler nur über die telefonische Rufbereitschaft unter der in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Rufnummer melden, soweit dies zum Vertragsinhalt zählt. Werden Fehlermeldungen außerhalb der nevicon Betriebszeiten über E-Mail oder andere Rufnummern eingeleitet, gelten diese erst zu Beginn der darauf folgenden betreuten Betriebszeiten als erfolgt.
6.10 Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von nevicon den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.
6.11 Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.
6.12 Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am eigenen System vorgenommen, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
6.13 Bei gravierenden Fehlern und Funktionsunterbrechungen der Fehlerklassen 1 und 2 beginnt nevicon sofort im Anschluss an die Erstreaktion die Folgen des Fehlers einzugrenzen und setzt diese Tätigkeit auch außerhalb der Betriebszeit von nevicon fort. So lange der Fehler nicht beseitigt ist, gilt der Service als nicht verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Fehler von dem Kunden zu vertreten ist oder der Fehlerklasse 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen.
6.14 Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung.
7. Laufzeit
7.1 Nutzungsverträge über Rechenzentrums-Kapazitäten und sonstige Serviceverträge über Cloud-Leistungen, haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Sie sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
7.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für nevicon insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen BVB obliegenden Pflichten trotz vorheriger Abmahnung erheblich verletzt.
7.3 Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Preise und Zahlung
8.1 Die Leistungen stellt nevicon gemäß dem vom Kunden gewählten Abrechnungszeitraum stets im Voraus in Rechnung. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sofern nichts anders vereinbart wurde, ermächtigt der Kunde nevicon, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines vom Kunden zu benennenden Kontos einzuziehen.
8.2 Werden in einem Monat das im Vertrag enthaltene Datentransfervolumen oder das Gesamtspeichervolumen überschritten, ist nevicon berechtigt, dem Kunden das Datentransvolumen oder das Gesamtspeichervolumen, welchen über das im Vertrag enthaltene Volumen hinausgeht, gemäß der aktuellen Preisliste mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
8.3 Dem Kunden wird für die Einrichtung der Dienste der verschlüsselte und passwortgeschützte Zugang zum Kundencenter und dienstspezifischen Verwaltungskonsolen gewährt. Werden vom Kunden über den bestehenden Vertrag hinaus, Leistungen hinzugefügt, ist nevicon berechtigt, diese gemäß aktueller Preisliste mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
8.4 Wählt der Kunde im Laufe eines Abrechnungszeitraums eine zusätzliche Leistung, wird diese ab sofort berechnet. Erfolgt die Auswahl einer höherwertigen Leistung anstelle der bisherigen Leistung („upgrade“), werden die bereits bezahlten Entgelte anteilig verrechnet.
8.5 Ist der Kunde mit mehr als einer Rate in Rückstand, ist nevicon berechtigt, ihm den Zugriff auf die vereinbarte Leistung im nevicon Rechenzentrum zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die fälligen Raten und Zahlungen zu leisten.
8.6 Holt der Kunde innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Zahlung nach, räumt nevicon ihm den Zugang unverzüglich wieder ein.
8.7 Kommt der Kunde mit mehr als einer Rate bzw. Zahlung der Produkte und Leistungen in nicht unerheblichem Maße in Rückstand, ist nevicon berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
9. Mängelhaftung
9.1 Die Haftung für Mängel an unseren Leistungen richtet sich unbeschadet Ziff.6 nach der Höhe der tatsächlichen Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, wenn diese unterhalb der vereinbarten Mindestverfügbarkeitsschwelle liegt. Der Nacherfüllungsanspruch ist über die Bestimmungen in Ziff. 6 ausgeschlossen. Der Kunde ist auf ein Minderungsrecht im Verhältnis der Verfügbarkeit der Leistung beschränkt
9.2 Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Unterschreitung der Mindestverfügbarkeit ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Mängeln, die zutreffend den Fehlerklassen 3 und 4 zugeordnet werden.
9.3 Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden zu, wenn nevicon Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 nach Setzen einer angemessenen Frist durch den Kunden nicht abstellt oder binnen der Reaktionszeiten nicht mit der Fehlerbeseitigung beginnt.
9.4 Die Fristsetzung hat in Schriftform zu erfolgen.
9.5 Haftungsausschluss: Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, die darauf zurück zu führen sind, dass der Kunde an der von ihm betriebenen Hardware die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen vornimmt. Dies gilt auch, soweit der Mangel zurückzuführen ist auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder auf Fremdeingriffe. Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsform, Darstellung, Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der vertraglichen Leistungen stellen keine Mängel dar.
9.6 Der Kunde muss die nevicon Leistungen unverzüglich und fortlaufend auf Mängel prüfen und nevicon die Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich in reproduzierbarer Weise mitteilen. Verspätet und unzureichend gemeldet Mängel können nicht geltend gemacht werden.
10. Deliktische Haftung
Ergänzend zu den AGB gilt: Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der nevicon Dienste Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen zulasten Dritter begeht oder zulässt, haftet er nevicon gegenüber unbeschränkt für die Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde stellt nevicon auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf solche Rechtsverletzungen begründet werden. Der Kunde unterstützt nevicon im erforderlichen Umfange bei der Rechtsverteidigung und trägt auch die hierbei für nevicon anfallenden Kosten.
11. Kennzeichnung; Inhalte; Personenbezogene Daten
11.1 nevicon ist nicht verpflichtet, die von dem Kunden auf den nevicon Systemen gespeicherten Daten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für alle auf den gemieteten Diensten abgelegten Inhalte. Der Kunde garantiert, keine illegalen Inhalte zu speichern, insbesondere auf den nevicon Servern ohne Zustimmung des Urhebers keine urheberrechtlich geschützten Werke, noch Inhalte zu hinterlegen oder zu nutzen, die gegen Strafbestimmungen verstoßen, insbesondere solchen des Jugendschutzes.
11.2 Sollten dem Kunden illegale Inhalte auffallen, ist er zur unverzüglichen Sperrung und Mitteilung an nevicon verpflichtet.
11.3 nevicon behält sich das Recht vor, potenzielle illegale Inhalte auf den vom Kunden gemieteten Diensten nach eigenem Ermessen zu sperren und den Kunden über die Sperrung zu informieren. Kommt der Kunde nicht binnen 10 Tagen seiner Verpflichtung zur Löschung der Inhalte nach oder weist er nevicon innerhalb derselben Frist nach, dass die Inhalte nicht gegen Schutzgesetze verstoßen, ist nevicon ohne Zustimmung des Kunden zur Löschung berechtigt.
11.4 Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten Dritter, ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.
11.5 nevicon wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern nevicon jedoch der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutz-rechtliche Vorschriften verstößt, wird nevicon den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.
11.6 Einzelheiten der Auftragsdatenverarbeitung sind in der Anlage „Auftragsdatenverarbeitung“ behandelt.
11.7 Soweit dies zur Abrechnung erforderlich ist, darf nevicon Verkehrsdaten und/oder Abrechnungsdaten speichern und übermitteln. nevicon wird Verkehrsdaten spätestens sechs Monate nach Versendung der Rechnung löschen, falls der Kunde nicht gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist Einwendungen erhoben hat. In einem solchen Fall dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
11.8 Der Kunde hat das Recht, eine vollständige Speicherung seiner Verkehrsdaten oder eine vollständige Löschung seiner Verkehrsdaten nach Rechnungsversand zu verlangen. Eine Speicherung der Verkehrsdaten nach dem Rechnungsversand unterbleibt, falls der Kunde von diesem Recht auf vollständige Löschung Gebrauch gemacht hat.
12. Datensicherheit
12.1 Die auf den nevicon Systemen gespeicherten Daten werden täglich gesichert. Die Sicherungen werden redundant auf verschiedenen Rechnern abgelegt. Es werden Sicherungskopien der letzten 14 Tage aufbewahrt. Diese Sicherungen sind als Systemsicherung zu verstehen und dienen nicht zur Versionierung der Kundendaten. Insbesondere ist es nicht möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Kunden auf einen bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen.
12.2 Der Kunde hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten, insbesondere solche, die auf den nevicon Servern gespeichert werden, mindestens einmal täglich durch Kopien auf den eigenen Systemen gesichert werden, da diese zum Beispiel bei Schulungen, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Datensicherung auf den nevicon Servern ist nicht ausreichend, um diese Obliegenheit zu erfüllen.
12.3 Auf Anforderung des Kunden wird nevicon während der Vertragslaufzeit eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf den nevicon Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen nevicon und dem Kunden vereinbarten Datenformat..
12.4 Nach Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – wird nevicon die gespeicherten Daten im Interesse des Kunden noch sechs Monate lang speichern (»Karenzzeit«), damit der Kunde die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht. Hierauf wird der Provider bei Vertragsbeendigung besonders hinweisen.
12.5 nevicon weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass bei Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik Vertraulichkeit nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass nevicon die Inhalte der Dienste und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten jederzeit einsehen könnte. nevicon verpflichtet sich jedoch, dies nur zu tun, wenn der Kunde hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der technischen Funktion der nevicon Dienste erforderlich ist. Datenschutzbestimmungen werden durch nevicon unbedingt eingehalten. Soweit aber auch andere Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, auf Kundendaten zuzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb der Verantwortung von nevicon.
12.6 Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und bei nevicon gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge. Gegen Aufpreis, der individual vereinbart werden muss, kann nevicon eine gesicherte Verbindungen zur Verfügung stellen.
13. Sonstiges
Diese BVB gehen im Kollisionsfall den AGB vor.
Stand: April 2019
Besondere Vertragsbedingungen für die Programmierung von Software
Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der nevicon GmbH, nachfolgend nevicon, genannt über die die Programmierung von Software. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, nevicon hat diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der nevicon GmbH.
1. Vertragsgegenstand; Lizenz und Umfang der Nutzung
1.1 nevicon erstellt im Auftrage des Kunden die in der Auftragsbeschreibung beschriebenen und definierten Computerprogramme (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) zur geschäftlichen Nutzung.
1.2 Nach Abnahme des Werkes wird dem Kunden ein einfaches, örtlich nicht beschränktes Recht zur Nutzung der Software auf einer beliebigen Anzahl von Prozessoren oder Rechnern eingeräumt. Es besteht lediglich eine Begrenzung auf die vertraglich vereinbarte Anzahl der durch die Software zu verwaltenden Mitarbeiter sowie auf die Nutzung zu eigenen Zwecken, soweit nicht andere Einschränkungen einzelvertraglich vereinbart wurden. Hierzu zählen die Rechte zum Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
1.3 Ein Recht zur Weitergabe der Nutzungsrechte besteht nicht, soweit nicht das nevicon Verbreitungsrecht durch Übergabe eines Vervielfältigungsstückes erschöpft ist. Im Falle der berechtigten Weitergabe eines Vervielfältigungsstückes ist nevicon gegenüber dem neuen Nutzungsrechtsinhaber aber weder zur Pflege und Support, noch zur Anpassung der Software an betriebliche Erfordernisse verpflichtet.
1.4 Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt nicht zur Veränderung, Bearbeitung, Rückübersetzung in den Quellcode oder andere Codeformen (Dekompilierung) sowie der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering) der Software.
1.5 Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem bei Vertragsschluss in Schriftform vereinbarten Pflichtenheft für die Software.
1.6 Liegt bei Vertragsschluss kein Pflichtenheft vor, wird nevicon zur Feststellung des Leistungsumfangs mit Unterstützung des Kunden eine Spezifikation erstellen, die alle in der Planungsphase für den Kunden erforderlichen Informationen über die umfassten Anwendungsgebiete enthalten soll. Der Kunde muss nach Übersendung der Spezifikation in Textform binnen 14 Tagen in Textform Stellung nehmen, anderenfalls gilt die Spezifikation als genehmigt.
1.7 Die genehmigte Spezifikation wird Vertragsinhalt und definiert den Leistungsumfang.
1.8 Die Arbeit von nevicon für die Erstellung der Spezifikation wird nach Aufwand vergütet.
1.9 Der Leistungsumfang soll während der Programmierung durch nevicon keine Änderung erfahren, es sei denn, es wird einen förmlichen Change Request durchlaufen.
a. Ein Change Request muss in Textform an die andere Partei herangetragen werden und den Zweck der Änderung beschreiben. Der jeweils andere Vertragspartner ist verpflichtet, das Änderungsverlangen in angemessener Zeit zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen.
b. nevicon wird danach in angemessener Frist ein qualifiziertes Änderungsangebot in Textform unterbreiten. Dieses soll insbesondere eine Beschreibung der Änderung sowie Angaben zu den Gründen für die Änderung, den Auswirkungen der Änderung, dem Einfluss auf die durch das Änderungsverlangen beeinflussten Leistungen, den Preisen und der voraussichtlichen Dauer der Umsetzung enthalten.
c. Das Change Request wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde das Änderungsangebot binnen 14 Tagen nach Zugang in Textform annimmt.
1.10 Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, wird dieser nur Vertragsinhalt wenn nevicon ein förmliches Change-Request-Verfahren nach Ziff. 9 durchführt.
1.11 Der Kunde erhält ein einfaches, also nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der entwickelten Software, d.h. nevicon ist berechtigt, die Software auch weiteren Kunden zur Nutzung zu überlassen.
1.12 Ein Recht, Dritten abgeleitete Nutzungsrechte zu gewähren, wird dem Kunden nicht eingeräumt. Änderungen des Programmcodes durch den Kunden sind ebenfalls nicht zulässig.
1.13 nevicon ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen, es sei denn, dies wurde in Textform vereinbart. Ausreichend ist ansonsten, wenn dem Kunden das Recht verschafft wird, die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage zu versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.
1.14 Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schuldet nevicon nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Hierfür gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen.
1.15 Ist nicht ausdrücklich eine unlimitierte Nutzung vereinbart, erwirbt der Kunde das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren erworben hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen, etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remotearbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
1.16 Verstößt der Kunde gegen eine der diesen Vertragsbedingungen enthaltene Regelung zum Programmschutz oder nutzt er nach vorheriger Abmahnung mit Fristsetzung die Software über die eingeräumten Rechte hinaus, ist nevicon berechtigt, die Nutzungsrechtsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
2. Eigentum und Urheberrechte
2.1 nevicon bleibt auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk anzubringen.
2.2 Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von nevicon über. Urheberrechte entstehen direkt bei nevicon. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser nevicon das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen.
2.3 Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch nevicon genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich ist.
2.4 Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern.
2.5 Der Quellcode verbleibt bei nevicon. nevicon ist verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden ist der Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls nevicon mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachgekommen ist oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen nevicon GmbH gefährdet wird. Der Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei denn nevicon stimmt der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung darf nevicon nicht entgegen Treu und Glauben verweigern.
2.6 Soweit bei der Entwicklung der Software Standardmodule oder Module von Drittanbietern zur Verwendung kommen, ist nevicon zur Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. nevicon ist aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen diese Module gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt ausgetauscht werden.
3. Zahlungsbedingungen; Lieferung, Termine und Installation
3.1 Soweit im Angebot ein Pauschalpreis für die Software aufgeführt ist, wird 30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig, weitere 40% bei Lieferung des abnahmereifen Werkes, 20 % bei Inbetriebnahme und 10% nach erfolgter Abnahme durch den Kunden.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Leistung jedoch nach Aufwand vergütet. nevicon berechnet bei Auftragserteilung 30 % des von nach kaufmännischem Ermessen erwarteten Gesamtaufwandes als Vorschuss. Danach wird dem Kunden 14tägig der tatsächlich geleistete Aufwand in Rechnung gestellt.
3.3 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist nevicon berechtigt, die Arbeiten bis zum Ausgleich der offenen Rechnung einzustellen.
3.4 Vor der Abnahme des Werkes ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Kunde akzeptiert, dass Software in der Entwicklungszeit nicht vollständig lauffähig ist und Demo-Routinen und einzelne Module keinen hinreichenden Aufschluss über die Gesamtfunktion der Software und deren zukünftige Mängelfreiheit geben.
3.5 Der Kunde übergibt nevicon unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersichtlich ist. Wird dabei festgestellt, dass die Konfiguration zu ändern ist, ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere, nevicon den Zugang zur Hardware zu ermöglichen und kostenlos Testdaten und Rechenzeit zur Verfügung zu stellen entsprechend den Anforderungen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, nevicon kostenlos durch einen kompetenten Mitarbeiter zu unterstützen, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
3.6 Für alle Änderungen am Leistungsgegenstand, die nach Vertragsschluss vereinbart werden, kann ein zusätzliches Entgelt nach Preisliste verlangt werden, auch wenn dieses im Verfahren zum Change Request nach Ziff. I.9 nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3.7 Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte unvermeidliche Zeitverschiebungen sind nevicon unverzüglich mitzuteilen.
3.8 Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn ein Change Request vereinbart wurde.
4. Abnahme
4.1 Nach Installation und Prüfung teilt nevicon dem Kunden schriftlich mit, dass die Software in vollem Umfang funktionsfähig ist („Abnahmebereitschaft“) und fordert den Kunden zur Abnahme auf.
4.2 Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Abnahmebereitschaft, nevicon die Abnahme schriftlich erklären.
4.3 Erfolgt binnen 7 Tagen keine Abnahme durch den Kunden, kann nevicon ihm hierzu schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich und ausreichend spezifiziert.
4.4 Die Abnahme von Teilen der Software ist ausgeschlossen. Der produktive Einsatz der Software beim Kunden, ganz oder teilweise, gilt als Abnahme der ganzen Software.
4.5 Kleinere Mängel, die die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Software nicht wesentlich beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn nevicon dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagt.
5. Mängelhaftung
5.1 nevicon übernimmt für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der Software.
5.2 Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.
5.3 nevicon weist darauf hin, dass die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt wurde. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. nevicon übernimmt keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit nevicon einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt.
5.4 Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an nevicon in qualifizierter Form zu melden. nevicon steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt dies nicht, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurück treten. Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
5.5 Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler für nevicon reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.
5.6 Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.
5.7 Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist nevicon dies ebenfalls mitzuteilen.
5.8 Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, kann nevicon für seine Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach der gültigen Preisliste verlangen.
5.9 Die Mängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von nevicon zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von nevicon durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren- und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern.
5.10 Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. nevicon ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. nevicon übernimmt keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
6. Schulung
6.1 nevicon vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in von nevicon zu bestimmenden Schulungsräumen statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Reisekosten, Übernachtungskosten oder sonstige Spesen für nevicon an, sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten.
6.2 Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die Kosten der Schulung aufgeführt wurden, werden diese zusätzlich nach der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
7. Rückgabe von Sachen
7.1 Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die dem Kunden zur Nutzung überlassen wurde, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an nevicon zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu tragen sind.
7.2 Die Installation der Software und evtl. der Updates wird durch den Kunden vorgenommen, der vor der Installation eine vollständige Datensicherung seines Systems vorzunehmen hat. Anderenfalls geht jeder Datenverlust und Funktionsausfall allein zu seinen Lasten. Gern unterstützt nevicon den Kunden bei der Installation telefonisch im Rahmen der Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Der Aufwand kann zusätzlich berechnet werden.
7.3 Vertragsgegenstand ist ferner die Pflege und der Support für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum der Bestätigung der Kundenbestellung. Der Zeitraum verlängert sich bis zum nächsten 15. oder letzten Tag des Monats, je nachdem, was zuerst eintritt, sowie durch gesonderte Vereinbarung.
7.4 Ebenfalls zum Vertragsgegenstand gehört die einmalige Parametrisierung der Software, d.h. Einstellung und Anpassung vorhandener Programmoptionen und -funktionen an die betrieblichen Voraussetzungen des Kunden im Hinblick auf die Namen der Mitarbeiter des Kunden, nicht jedoch die Veränderung des Programmcodes.
8. Sonstiges
Diese BVB gehen im Kollisionsfall den AGB vor.
Stand: April 2019